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Recht
Vereinsrecht
Die wesentlichen Vorschriften des Vereinsrechts sind in den §§ 21-79 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) niedergelegt.
Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Verbindung von mehreren Personen zur Erreichung gemeinsamer Ziele, einen Gesamtnamen führt und auf wechselnde Mitgliederbestände angelegt ist. Eingetragen im
Vereinsregister kann ein Verein nur dann, wenn bestimmte Mindestanforderungen der Satzung erfüllt sind:
• Bestimmungen über den Vereinszweck
• einen Namen
• einen Sitz
• die angestrebte Eintragung
• über den Eintritt und Austritt von Mitgliedern
• ob und Art von Vereinsbeiträgen
• über die Bildung des Vorstandes
• die Beurkundung von Mitgliederversammlungsbeschlüssen
• die Voraussetzungen sowie die Form der Einberufung einer
Mitgliederversammlung
Bei der Anerkennung der Steuerbegünstigung (umgangssprachlich Gemeinnützigkeit), ist der Verein von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, somit kann er auch Umsatzsteuervergünstigungen in
Anspruch nehmen und Zuwendungsbestätigungen (früher Spendenbescheinigungen) ausstellen. Hierbei ist nicht die Eintragung im Vereinsregister erforderlich, aber eine gemeinnützige Zielsetzung, die
Aufnahme von Vorschriften zur Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Vermögensbindung in der Satzung. Wenn die Vorstandsmitglieder die Vereinsgeschäfte nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters führen, sind sie persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt.
Weiterführender Link zur freien Enzyklopädie Wikipedia zum Thema Vereinsrecht und Vereinsregisterverordnung, mit weiteren Interessanten Informationen und einer kurzen Zusammenfassung.
Hier finden Sie eine Aktuelle Fassung als PDF, mit der Änderung vom 17.12.2008.
Vereinsregisterverordnung.pdf
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