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Recht
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Deutschland die Hauptgesetzesgrundlage gegen unlauteren Wettbewerb. Das UWG trat schon 1909 in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt nach der aktuellen Rechtssprechung nicht für spendensammelnde Organisationen, gemeinnützige Körperschaften, Stiftungen und Parteien. Das UWG gilt für Unternehmen, die untereinander im Wettbewerb stehen und Waren und/oder Dienstleistungen vertrieben und/oder anbieten. Organisationen stehen nicht im Wettbewerb untereinander, es werden auch keine Waren und/oder Dienstleistungen vertrieben. Das Sammeln von Spenden und/oder Mitgliedsbeiträgen ist weder eine Ware noch eine Dienstleistung und somit im Sinne des UWG nicht anwendbar. Diese Auffassung vertritt auch das Bundesjustizministerium und wurde längst schon von dem Bundestagsabgeordneten Herrn Michael Heinrich von der CDU und der Bundesministerin der Justiz in mehreren Schreiben bestätigt.
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Hier finden Sie eine Aktuelle Fassung als PDF, mit der Änderung vom 22.12.2008.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ([...]
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Ein Bericht von der Internetseite www.fundraisingpraxis.de, mit weiteren Informationen und Erläuterung warum die Telefonische Werbung erlaubt ist.
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Ein Bericht von der Internetseite www.epd-sozial.de, mit weiteren Informationen und Erläuterungen warum die Telefonische Werbung erlaubt ist.
Spendenwerbung am Telefon doch noch erla[...]
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Ein Bericht vom Deutschen Fundraising Verband, www.fundraisingverband.de mit weiteren Informationen aus der Zeitschrift Fundraising aktuell online.
Fundraising aktuell online.pdf
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